Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Fallkategorie Steuern und Versicherungen Tier Katze Gericht AG Schorndorf Datum 10.11.1992 Aktenzeichen 2 C 811/92; NJW-RR 1993, 356 Sachverhalt Der Beklagte hatte auf einer Bundesstraße sein Fahrzeug plötzlich abgebremst, weil vor ihm eine Katze über die Fahrbahn lief. Der Kläger fuhr auf das ruckartig haltende Fahrzeug auf. Er verlangte Zahlung von Schadensersatz. Beurteilung Der Beklagte hatte bemerkt, dass der Kläger zu dicht aufgefahren war. Da ein plötzliches Abbremsen für den nachfolgenden Verkehr nicht ersichtlich war und es deswegen zu Auffahrunfällen, wie geschehen, kommen konnte, durfte der Beklagte, da es sich nur um ein Kleintier handelte, nicht plötzlich bremsen. Bei einer gewöhnlichen Hauskatze war es jedenfalls zumutbar, diese zu überfahren, weil die mögliche Gefährdung des Lebens der Katze geringer zu bewerten war als der entsprechende Sachschaden. Entscheidung Das AG hat der Klage zu 50% stattgegeben. Zurück zur Übersicht