Urteil: Details

Zivilrecht

Steuern und Versicherungen

Katze

AG Schorndorf

10.11.1992

2 C 811/92; NJW-RR 1993, 356

Sachverhalt

Der Beklagte hatte auf einer Bundesstraße sein Fahrzeug plötzlich abgebremst, weil vor ihm eine Katze über die Fahrbahn lief. Der Kläger fuhr auf das ruckartig haltende Fahrzeug auf. Er verlangte Zahlung von Schadensersatz.

Beurteilung

Der Beklagte hatte bemerkt, dass der Kläger zu dicht aufgefahren war. Da ein plötzliches Abbremsen für den nachfolgenden Verkehr nicht ersichtlich war und es deswegen zu Auffahrunfällen, wie geschehen, kommen konnte, durfte der Beklagte, da es sich nur um ein Kleintier handelte, nicht plötzlich bremsen. Bei einer gewöhnlichen Hauskatze war es jedenfalls zumutbar, diese zu überfahren, weil die mögliche Gefährdung des Lebens der Katze geringer zu bewerten war als der entsprechende Sachschaden.

Entscheidung

Das AG hat der Klage zu 50% stattgegeben.