Urteil: Details

Zivilrecht

Steuern und Versicherungen

Hase

LG Mönchengladbach

08.01.1993

2 S 301/92; NJW-RR 1993, 1185

Sachverhalt

Der Kläger war mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h auf der Kreisstraße gefahren, als er für den Bruchteil einer Sekunde einen Hasen von links nach rechts über die Fahrbahn laufen sah. Unmittelbar hinter einer Rechtskurve bemerkte er plötzlich einen Anstoß an den vorderen linken Teil seines Fahrzeugs. Er nahm Gas weg und nahm reflexartig eine Ausweichbewegung vor, wodurch das Fahrzeug auf der nassen Fahrbahn nach rechts abgekommen, in einen kleinen Graben gefahren sowie gegen einen Straßenbaum geprallt war. Das AG hat die Klage abgewiesen.

Beurteilung

Der Kaskoschutz setzte nicht voraus, dass es zu einer Berührung zwischen dem Pkw und dem Wild gekommen war. Der Zusammenstoß mit dem Wild war adäquate Ursache für das spätere zum Unfall führende Verhalten des Fahrzeugführers. Es handelte sich nicht um eine grobfahrlässige Überreaktion des Fahrers, so dass die Ursachenkette durch das hinzutretende Verhalten nicht unterbrochen war. Das Tatbestandsmerkmal „durch einen Zusammenstoß“ war erfüllt.

Entscheidung

Die Berufung des Klägers war erfolgreich.