Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Fallkategorie Steuern und Versicherungen Tier Pferde Gericht BGH Datum 14.01.1993 Aktenzeichen III ZR 33/92; NJW 1993, 1643; (OLG Hamm) Sachverhalt Der Kläger war Landwirt und vermietete dem beklagten Facharzt für Pferdekrankheiten seinen zuvor umgebauten Kuhstall zum Betrieb einer Tierklinik. In einem Zusatzvertrag verpflichtete sich der Beklagte, seine Patientenpferde in den Stallungen des Klägers für einen Pensionspreis von zunächst 12 DM, der sich in den Folgejahren erhöhte, unterzubringen. Der Beklagte kündigte den Mietvertrag und brachte auf dem Hof des Klägers keine Pferde mehr unter. Der Kläger erwirkte die Feststellung, dass das Vertragsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet war. Er verlangte Unterbringungskosten, Schadensersatz für nicht bei ihm untergestellte Pferde und entgangenen Gewinn. Die Klage blieb erfolglos, die Berufung hatte Erfolg. Beurteilung Eine Herabsetzung des entgangenen Gewinns um die darauf fiktiv zu zahlende Einkommenssteuer im Wege der Vorteilsaugleichung wäre nur dann in Betracht zu ziehen, wenn der Geschädigte die Einnahmen hätte versteuern müssen, die von dem Schädiger zu erbringende Schadensersatzleistung hingegen steuerfrei war. Dies war hier nicht der Fall. Denn soweit die Einnahmen, die der Kläger durch die Versorgung der Pferde erzielt hat, nach § 13 EStG als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu versteuern waren, gilt dies gleichermaßen für die Schadensersatzleistung des Beklagten. Als zu versteuernde Einkünfte im Sinne der jeweiligen Vorschriften waren nämlich auch die Entschädigungen anzusehen, die als Ersatz für entgangene Einnahmen gewährt wurden. Entscheidung Die Revision, mit der der Kläger seine Ansprüche weiterverfolgte, hatte in vollem Umfang Erfolg. Zurück zur Übersicht