Urteil: Details

Zivilrecht

Steuern und Versicherungen

Reitpferd

AG Köln

07.10.1993

117 C 385/93; NJW-RR 1994, 1248

Sachverhalt

Das Reitpferd des Klägers, für welches bei der Beklagten eine Haftpflichtversicherung bestand, brach von einer Weide des Grundstücks des Klägers aus und drang in das Nachbargrundstück auf den dort gelegenen Baumhof ein. Dort richtete das Pferd durch Hufeindrücke in der Rasenfläche erhebliche Schäden an. Wegen dieser Schäden wurde der Kläger zur Zahlung an den Geschädigten verurteilt. Mit der Klage begehrt der Kläger Ersatz der Schadensersatzleistungen und der Gerichts- und Anwaltskosten.

Beurteilung

Aus dem dem Kläger gewährten Versicherungsschutz waren u. a. ausgeschlossen: Haftpflichtansprüche auf Flurschaden durch Weidevieh. Es handelte sich bei dem Reitpferd um Weidevieh, da es sich vor Eintritt des Schadens auf der Weide befunden hatte. Eine Unterscheidung als Luxustier hatte in diesem Zusammenhang nicht stattzufinden. Unter Flurschaden war nicht nur Schaden an Feldern oder Weiden, sondern auch jeglichen landwirtschaftlich, gärtnerisch oder kleingärtnerisch genutzten Bodens zu verstehen.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.