Urteil: Details

Zivilrecht

Steuern und Versicherungen

Reh

OLG Nürnberg

27.01.1994

8 U 2961/93; NJW-RR 1994, 537

Sachverhalt

Der Kläger fuhr mit seinem PKW bei einer Geschwindigkeit von etwa 90 km/h auf einer Bundesstraße, auf der ein ca. 200 m vor ihm fahrendes Fahrzeug ein Reh erfasste und tötete. Der Kläger geriet mit seinem linken Vorderrad gegen den Tierkörper und verunglückte. Das LG hat den auf eine Fahrzeugteilversicherung gegründeten Ersatzanspruch abgewiesen.

Beurteilung

Dem Wortlaut der Norm konnte nicht entnommen werden, dass das den Unfall verursachende Tier sich entweder aus eigener Kraft fortbewegen oder für den Kraftfahrer überraschend auftauchen müsste. Ein Versicherungsschutz könnte ausgeschlossen sein, wenn einerseits ein überfahrenes Tier zu einem unbeweglichen Hindernis geworden war und andererseits dieser Zustand schon so lange andauerte, dass vorausgehende Tierbewegungen keinen Einfluss mehr auf das Verhalten der beteiligten Verkehrsteilnehmer mehr haben konnten. Im vorliegenden Fall lag jedenfalls die Plötzlichkeit des Auftauchens noch vor.

Entscheidung

Die Berufung des Klägers hatte Erfolg.