Urteil: Details

Zivilrecht

Steuern und Versicherungen

Wildhase

LG Marburg

03.03.1994

1 O 8/94; NJW-RR 1994, 805

Sachverhalt

Die Klägerin fuhr mit ihrem PKW gegen 4.50 Uhr morgens die schnurgerade Straße mit etwa 90 km/h. Es tauchte plötzlich unmittelbar vor ihr unter der rechten Leitplanke ein ausgewachsener Hase auf und rannte von rechts nach links quer über die Straße. Sie versuchte, dem Hasen auszuweichen, indem sie ihr Fahrzeug nach links steuerte. Dabei kam sie nach links von der Fahrbahn ab, stieß gegen die dortige Böschung und überschlug sich. Ein Zusammenstoß mit dem Hasen konnte nicht nachgewiesen werden.

Beurteilung

Der Ersatz von Rettungskosten setzte nicht voraus, dass der Versicherungsfall bereits eingetreten war. Es genügte, dass dieser unmittelbar bevorstand. Die Auffassung, ein Zusammenstoß sei Voraussetzung für den Ersatzanspruch, würde bedeuten, dass man einen Versicherungsnehmer zwingen würde, einen Hasen zu überfahren, also zu töten. Eine solche Betrachtungsweise konnte jedoch nicht rechtens sein. So waren Tiere gem. § 90a BGB ausdrücklich vom Sachenbegriff ausgenommen, weil sie als Mitgeschöpf nicht Sachen gleichgestellt werden durften.

Entscheidung

Die Deckungsklage hatte Erfolg.