Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Fallkategorie Steuern und Versicherungen Tier Pferd Gericht BGH Datum 25.10.1994 Aktenzeichen VI ZR 107/94; NJW-RR 1995, 215; (OLG Düsseldorf) Sachverhalt Das Trabrennpferd des Klägers war bei einem Training auf der Trabrennbahn in Panik und außer Kontrolle geraten. Es lief auf der Rennbahn entlang zum Ein- und Ausgang, wo ein beim Rennverein beschäftigter Kraftfahrer den bei der Beklagten haftpflichtversicherten Unimog samt angehängter Schleppe über die Mittagspause abgestellt hatte, mit dem er zuvor das Geläuf der Rennbahn bearbeitet hatte. Das Pferd lief mit der Brust gegen eine Ecke des Fahrzeugs, so dass es erhebliche Verletzungen erlitt und notgeschlachtet werden musste. Das LG erklärte den Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Beurteilung Für das Verhalten solcher Pferde war es typisch, dass sie blindlings gegen Gegenstände liefen, anstatt sie zu umgehen. Dadurch, dass der Fahrer den Unimog in den Bereich der Einfahrt zwischen Stallungen und Geläuf abstellte, verwirklichte er geradezu den Regelfall einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Er hatte eine Gefahrenquelle geschaffen, ohne die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer nach Möglichkeit auszuschließen. Diese Pflicht war dem Fahrer durch die vom Bahninspektor wiederholt erteilten Weisungen, keinerlei Fahrzeuge im Eingangsbereich zum Geläuf abzustellen, mehrfach verdeutlicht worden. Entscheidung Die Revision wurde zurückgewiesen. Zurück zur Übersicht