Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Fallkategorie Steuern und Versicherungen Tier Hund Gericht LG Hannover Datum 14.10.1998 Aktenzeichen 1 S 295/97; NJW-RR 2000, 481; (AG Hannover NJW-RR 1999, 467) Sachverhalt Die versichernde Beklagte hat nach Kostenerstattung in Höhe von 7.698 DM eine weitere Rechnung zum Anlass für die Kündigung der von der Klägerin abgeschlossenen Tierkrankenversicherung genommen. Das AG hat der Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung stattgegeben. Beurteilung Ein Kündigungsrecht analog § 96 Abs. 1, 2 VVG bestand nicht. Da nicht, wie bei Tierversicherungen üblich, der reine Sachwert des Tieres versichert war, sondern es sich nach der Aufmachung um eine Krankenversicherung handelte, konnte die Klägerin nicht mit einer Kündigung wegen Eintritt des Versicherungsfalles rechnen, weil Krankenversicherungen in der Regel unkündbar waren. Eine Kündigungsmöglichkeit war nach drei Jahren mit 3-monatiger Frist zum Jahresende vorgesehen, so dass die Beklagte darüber hinaus nicht schutzbedürftig war. Zudem bestand die Möglichkeit von Beitragserhöhungen durch die Einbeziehung des § 8 Abs. 1 AHKV. Eine ergänzende Bezugnahme fand sich allein auf § 70, nicht auf § 96 VVG. Entscheidung Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Zurück zur Übersicht