Urteil: Details

Zivilrecht

Steuern und Versicherungen

Reh

OLG Jena

12.05.1999

4 U 1639/98; NJW-RR 1999, 1258

Sachverhalt

Der Kläger hat aus einer Fahrzeugteilversicherung Versicherungsleistungen mit der Behauptung begehrt, ihm sei ein Schaden anlässlich eines Unfalls entstanden, zu dem es gekommen sei, weil er einem Reh habe ausweichen müssen. Das LG hat der Klage stattgegeben.

Beurteilung

Wer die im Versicherungsvertrag versprochene Leistung forderte, musste darlegen und beweisen, dass der Versicherungsfall eingetreten war. Für den Nachweis eines Wildausweichschadens kam dem Versicherungsnehmer keine Beweiserleichterung etwa entsprechend den Kfz-Diebstahlsfällen zugute.

Entscheidung

Die Berufung führte zur Klageabweisung.