Urteil: Details

Zivilrecht

Steuern und Versicherungen

Sauen

OLG Oldenburg

08.03.2000

2 U 2/00; NJW-RR 2000, 985

Sachverhalt

Die beim Beklagten versicherte Klägerin hat einem Landwirt kranke Sauen geliefert, welche dessen gesamten Bestand verseucht haben. Sie wurde im Haftpflichtprozess zur Zahlung von fast 30.000 DM verurteilt. Sie verlangt diese sowie die Kosten des Haftpflichtprozesses von dem Beklagten. Der Beklagte verlangt widerklagend Rückzahlung der teilweise von ihm im Wege des Vorschusses gezahlten Kosten des Haftpflichtprozesses. Das LG hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.

Beurteilung

Gem. § 4 Abs. 2 Nr.4 AHB waren die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden (…) Tiere entstandenen Sachschäden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, es sei denn, der Versicherungsnehmer hätte nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt. Diese Klausel war nach dem AGBG wirksam. Der Beweis nicht vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns hat der Kläger nicht erbracht.

Entscheidung

Die Berufung der Beklagten führte zur Abweisung der Klage und zum Erfolg der Widerklage.