Urteil: Details

Zivilrecht

Steuern und Versicherungen

Schweine

BGH

04.04.2001

IV ZR 138/00 ; NJW 2001, 3539

Sachverhalt

Die Klägerin, Betreiberin eines Schweinezuchtbetriebes, schloss bei der Beklagten einen Versicherungsvertrag im Hinblick auf die Gefahr von Tierseuchen ab. Dieser enthielt die Festlegung einer Höchstentschädigungssumme von 1.000 DM je Tier. Nach Eintritt des Versicherungsfalles zahlte die Beklagte den von einem Sachverständigen ermittelten tatsächlich entstandenen Betriebsunterbrechungsschaden. Die Klägerin verlangte Zahlung der Höchstsumme. Das LG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung hiergegen war erfolgreich.

Beurteilung

Es handelte sich bei der Versicherung nicht um eine Tierversicherung i.S.d. § 116 VVG. Damit musste sich die Klägerin nicht diejenigen Zahlungen auf die Versicherungssumme anrechnen lassen, welche sie nach den gesetzlichen Entschädigungsregeln erhielt. Aus § 55 VVG ergab sich kein zwingendes Bereicherungsverbot. Insofern war der Einwand, die Taxe habe den Wert des versicherten Gutes überschritten, nicht beachtlich. Es lag keine erhebliche Übertaxierung vor, welche nach § 57 VVG unwirksam wäre.

Entscheidung

Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.