Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Fallkategorie Steuern und Versicherungen Tier Rentiere Gericht OLG Frankfurt Datum 25.06.2003 Aktenzeichen 7 U 190/02; ZFS 2005, 193 Sachverhalt Der Kläger hat in Norwegen einen Unfall erlitten, bei dem sein Fahrzeug zerstört wurde. Er habe auf der Fahrbahn befindlichen Rentieren ausweichen wollen. Bei diesem Versuch sei es zu dem Unfall gekommen. Beurteilung Sofern nach den Versicherungsbedingungen nur solche Schäden versichert waren, die durch einen Zusammenstoß mit Haarwild gemäß § 2 Abs. 1 Nr.1 BJagdG entstehen, waren nur die dort enumerativ aufgezählten Tiere erfasst. Auch die Einordnung der Rentiere als Trughirsch änderte hieran nichts, da selbst Hirsche nicht generell, sondern nur die genannten Arten zum Haarwild zählten. Entscheidung Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugschadens. Zurück zur Übersicht