Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Fallkategorie Steuern und Versicherungen Tier Kutschpferde Gericht BGH Datum 20.12.2005 Aktenzeichen VI ZR 225/04; NJW-RR 2006, 813; VersR 2006, 416; (OLG Stuttgart) Sachverhalt Bei einem Geländefahrturnier eines Reit- und Fahrvereins fuhr der Kläger als ehrenamtlicher Schiedsrichter (Bockrichter) auf dem Fahrzeug des Beklagten mit. Beim Durchfahren eines Geländehindernisses wurde die Kutsche instabil und kippte auf die linke Seite. Dabei wurde der Kläger vom Kutschbock geschleudert und verletzte sich schwer. Das Sozialgericht hatte durch rechtskräftiges Urteil eine Einstandspflicht der Berufsgenossenschaft des Reit- und Fahrvereins mangels Arbeitnehmereigenschaft des Klägers in dem Verein verneint. Der Kläger begehrte materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgelehnt. Beurteilung Die Kutsche hatte vor dem Unfall einen starken Zug nach links aufgewiesen, was auf die vom Beklagten nicht gewollten Laufwege der Pferde zurückzuführen war. Dieses Verhalten entsprang aus der tierischen Eigenwilligkeit. Dass die Bewegung der Pferde trotz der Steuerung durch den Beklagten nicht dessen Willen entsprach, war Ausdruck der typischen Tiergefahr. Das tierische Verhalten musste nicht die einzige Ursache des eingetretenen Unfalls sein. Es genügte, wenn es neben einem menschlichen Fehlverhalten adäquat mitursächlich geworden war. Ein Haftungsausschluss aufgrund Handelns auf eigene Gefahr erforderte eine umfassende Abwägung insbesondere der treuwidrigen Inanspruchnahme des Schädigers nach Teilnahme an Wettkämpfen mit erheblichem Gefahrenpotenzial. Entscheidung Die Revision des Klägers führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. Zurück zur Übersicht