Urteil: Details

Zivilrecht

Steuern und Versicherungen

Hund

LG Mannheim

20.01.2006

1 S 176/05; NJW-RR 2006, 533

Sachverhalt

Der Kläger hatte seinen Dackel in der Jagdhaftpflichtversicherung bei der Beklagten mitversichert. Nach 12 Jahren konnte er das Tier wegen einer Lähmung der Hinterhand nicht mehr auf die Jagd mitnehmen. Der Hund verletzte einen Nachbarn des Klägers. Die Beklagte verweigerte den Versicherungsschutz, weil der Hund nicht mehr jagdlich brauchbar im Sinne der Versicherungsbedingungen war.

Beurteilung

Der Begriff der jagdlichen Brauchbarkeit als Voraussetzung für die Erstreckung der Haftpflicht auf die private Hundehaltung außerhalb der Jagd umfasste charakterliche Eigenschaften des Hundes, die weitgehend unabhängig von seiner körperlichen Leistungsfähigkeit zu beurteilen waren. Nach der gebotenen kundenfreundlichen Auslegung war an diese Charaktereigenschaften anzuknüpfen, die auch bei einem altersschwachen oder dauerhaft erkrankten Hund in der Regel nicht verschwanden. Nur dadurch konnten Abgrenzungsprobleme vermieden werden, die dem Versicherungsnehmer eine Ungewissheit über das Ende des Versicherungsschutzes zumuteten.

Entscheidung

Das AG hat die Klage auf Versicherungsschutz abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte Erfolg.