Urteil: Details

Zivilrecht

Steuern und Versicherungen

Hund

AG Wetzlar

11.08.2005

39 C 949/04; NZV 2006, 428

Sachverhalt

Der Hund der Beklagten lief dem Kläger außerorts vor den Pkw, so dass der Kläger ausweichen musste, welches auch zunächst gelang. Bei dem Versuch das Fahrzeug wieder auf die rechte Spur zu steuern, erfasste dann aber der Kläger den zurücklaufenden Hund, so dass an dem Pkw ein Sachschaden entstand. Nachdem die Beklagte 80 % regulierte, begehrt der Kläger nunmehr die volle Höhe.

Beurteilung

Besteht für den Führer eines Pkw die Möglichkeit, die Kollision mit einem außerhalb einer geschlossenen Ortschaft auf die Straße laufenden Hund durch ein (weiteres) Ausweich- oder Bremsmanöver zu vermeiden, haftet der Halter für den unfallbedingten Sachschaden in Höhe der einfachen Betriebsgefahr des Fahrzeugs (hier: 25 %)

Entscheidung

Die Klage wurde abgewiesen.