Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Fallkategorie Steuern und Versicherungen Tier Pferd Gericht OLG Düsseldorf Datum 29.09.2005 Aktenzeichen 5 U 21/05; NZV 2006, 153 Sachverhalt Die Beklagte gestattete der Klägerin, ihr Pferd auszureiten. Für den Ausritt sollte das Pferd mit einem Anhänger an einen anderen Ort gebracht werden. Beim Verladen „bockte“ das Pferd. Daher kamen die Parteien überein, dass die Klägerin das Verladen üben sollte. Bei einer solchen Übung schlug das Pferd aus und verletzte die Klägerin, nachdem es kurz zuvor der Klägerin nur mit großer Mühe gelungen war, die Übung erfolgreich durchzuführen. Diese begehrt nun Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Tierhalterhaftung. Beurteilung Grundsätzlich haftet die Tierhalterin. Allerdings trifft die Klägerin ein so überwiegendes Mitverschulden an dem Schaden, so dass die Haftung der Beklagten vollständig zurücktritt. Denn weiß eine erfahrene Reiterin, dass es bei dem erstmaligen Versuch, ein Pferd auf einen Anhänger zu verladen, zu erheblichen Problemen gekommen ist, und hält sie sich trotz dieser Warnsignale bei dem zweiten Verladeversuch in dem Gefahrenbereich hinter dem Pferd auf, dann hat sie in besonders eklatanter Weise trotz Erkennbarkeit der Gefährlichkeit ihres Aufenthaltsortes gegen die Obliegenheit zur Sicherung des eigenen Interesses gehandelt. Entscheidung Das LG hatte die Klage schon abgewiesen und auch die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Zurück zur Übersicht