Urteil: Details

Zivilrecht

Schäden durch Tiere

Pferd

BGH

06.03.1990

VI ZR 246/89; NJW-RR 1990, 789; (OLG Hamm)

Sachverhalt

Das Pferd des Beklagten war neben zwei anderen Pferden in einem hölzernen Stall untergebracht, der auf einem Pachtgrundstück etwa 200m von der Autobahn entfernt auf einer eingezäunten Koppel stand. Die Tür des Stalles war mit einem Vorhängeschloss gesichert, dessen Schlüssel in einem der beiden neben der Stalltür an die Außenwand genagelten Holzschuhe aufbewahrt wurde. Der Ehemann der Klägerin stieß auf der linken Fahrspur nachts mit einem der Pferde zusammen, so dass der Pkw rechts gegen die Böschung geschleudert wurde. Der Ehemann der Klägerin verstarb am Unfallort. Die Klage auf Schadensersatz hatte in den Vorinstanzen Erfolg.

Beurteilung

Zwar befand sich der Stall in einer ländlichen Gegend. Da er jedoch in einem dicht besiedelten Gebiet lag, musste der Stall aufgrund seiner besonderen Nähe zur Autobahn durch ein Schloss gesichert sein. Für Unbefugte, welche die Stalltür öffnen wollten, hatte es recht nahe gelegen, in den Holzschuhen den Schlüssel zu suchen. Der Beklagte hatte hiermit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt und konnte die Gefährlichkeit der Aufbewahrung des Schlüssels erkennen.

Entscheidung

Die zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.