Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Fallkategorie sonstige Tier Bienen Gericht BGH Datum 24.01.1992 Aktenzeichen V ZR 274/90; NJW 1992, 1389; (OLG Düsseldorf) Sachverhalt Der Kläger war Inhaber eines Gartenbaubetriebes, auf dem er großflächig Schnittblumen im Freiland anbaute, um sie zu verkaufen. Sein Sohn tat dasselbe auf der benachbarten Fläche. Der Beklagte hielt ca. 2,4 km von den Anbauflächen auf seinem Grundstück nebenberuflich mehrere Bienenvölker. Der Kläger begehrte Schadensersatz, weil die Bienen des Beklagten die Schnittstauden angeflogen hatten, was zum raschen Verblühen geführt hatte, so dass die Blumen nicht mehr hätten vermarktet werden können. Die Klage auf Zahlung von Verdienstausfall blieb in den Tatsacheninstanzen erfolglos. Beurteilung Die Vorschriften der Tierhalterhaftung als Unterfall des Schadensersatzes wegen unerlaubter Handlungen bezweckten den Schutz des Einzelnen gegen widerrechtliche Eingriffe in seinen Rechtskreis. Das artspezifische Verhalten der Bienen, das zur Blütenbefruchtung führte, war keine „typische“ oder „besondere“ Tiergefahr. Es waren die nachbarrechtlichen Sonderbestimmungen gem. §§ 906 ff. BGB maßgeblich dafür, ob die Einwirkungen rechtswidrig waren. Der Bienenflug und die damit einhergehende Blütenbefruchtung entsprachen den unbeherrschbaren Einwirkungen gem. § 906 BGB, die in ihrer Intensität schwankten und andere Grundstücke überhaupt nicht, unwesentlich oder wesentlich beeinflussen konnten. Wollte man dies anders sehen, wäre eine sachgemäße Bienenhaltung gar nicht möglich. Entscheidung Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Zurück zur Übersicht