Urteil: Details

Zivilrecht

Schweine

Schweine

OLG Hamm

04.06.1992

2 U 133/91; NJW-RR 1993, 853

Sachverhalt

Ein Schweinezüchter bezog sein Schweinefutter seit mehreren Jahren bei der Beklagten, einem Hersteller von Viehfutter und Saatgut. Bei der letzten Lieferung stellte der Kläger Beimischungen von einem Prozent gebeiztem Saatgetreide fest. Er begehrte Ersatz dafür, dass ihm seit Jahren durch verunreinigtes Futter Schäden im Viehbestand zugefügt worden seien. Die Klage wurde abgewiesen.

Beurteilung

Die Tatsache, dass eine Lieferung von Schweinefutter mit Saatgut kontaminiert war, begründete keine Beweiserleichterung dahingehend, dass auch die früheren Futtermittellieferungen regelmäßig mit Saatgut vermischt waren. Nach dem Vorbringen des Beklagten handelte es sich um ein Versehen, dass ein Mitarbeiter Rückstellmuster nicht in die Saatgutproduktion zurückgeführt hatte, sondern sie über ein Förderband im Hof in die Futtermittelproduktion gelangten.

Entscheidung

Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.