Urteil: Details

Zivilrecht

Schäden durch Tiere

Hengstfohlen

OLG Düsseldorf

11.12.1998

22 U 110/98; NJW-RR 1999, 1256

Sachverhalt

Nachdem zwei Hengstfohlen in der Weidesaison gemeinsam gehalten wurden, wurden sie vom Beklagten als Zweijährige gemeinsam in einer Laufbox untergebracht. In einer Nacht hatte das Fohlen des Beklagten das andere Tier so geschlagen, dass es zu einem Bruch dessen Hinterbeines gekommen war. Am folgenden Morgen müsste es notgetötet werden. Das LG hat der Klage zur Hälfte stattgegeben.

Beurteilung

Es war art- und fachgerecht, zwei fast zwei Jahre alte Hengste nach mehrtägiger Gewöhnungszeit in einer Laufbox gemeinsam aufzustallen, wenn sich Anzeichen für Machtkämpfe nicht gezeigt haben. Bei Kämpfen aus Rivalität zweier etwa gleichaltriger Hengste war das Verhalten des einen gleichzeitig Reaktion auf die Wirkungen, die der andere hervorgerufen hat. Die mitwirkende Tiergefahr des verletzten Hengstes war somit zur Hälfte anzurechnen.

Entscheidung

Die Berufungen beider Parteien wurden zurückgewiesen.