Urteil: Details

Zivilrecht

Schäden durch Tiere

Rinder

OLG Oldenburg

22.06.1999

5 U 36/99; NJW-RR 1999, 1627

Sachverhalt

Aus den Stallungen des Beklagten war ein Rind entwichen, welches sich auch nach Einschaltung der Polizei nicht wieder einfangen ließ. Nachts kam es zu einem Zusammenstoß zwischen dem Tier und einer Taxe des Klägers. Der Beklagte brachte vor, die Stallungen seien ausreichend gesichert gewesen und das Tier habe nur durch unbefugtes Öffnen der Stalltür durch einen Dritten entweichen können. Das LG hat die Klage abgewiesen.

Beurteilung

An den Entlastungsbeweis nach § 833 BGB waren hohe Anforderungen zu stellen. Da der Stall durch einen Besucher des Beklagten geöffnet wurde, als dieser auf der Suche nach dem Beklagten war und dabei ein Rind an ihm vorbeilief, waren die Stallungen offensichtlich nicht gegen Zugriffe ausreichend gesichert. Er musste damit rechnen, dass Besucher die Ställe unvorsichtig öffneten. Hiergegen hatte er keine Sicherungsmaßnahmen ergriffen.

Entscheidung

Die Berufung des Klägers hatte teilweise Erfolg.