Urteil: Details

Zivilrecht

Schäden durch Tiere

Ziegen

LG Köln

18.07.2001

9 S 312/00; NJW-RR 2001, 1606

Sachverhalt

Der Beklagte vermietete einen Gewölbekeller an seinem Wohnsitz, wo er einen landwirtschaftlichen Betrieb führte, als Partyraum. Während einer Veranstaltung wurde der PKW eines Gastes nahe dem Anwesen des Beklagten von dessen ausgebrochenen Ziegen beschädigt. Das AG hat der Klage des Fahrzeugeigentümers auf Schadensersatz stattgegeben.

Beurteilung

Wie die Ziegen ihre Umzäunung verlassen konnten, konnte nicht aufgeklärt werden. Es handelte sich bei den Tieren nicht um Luxustiere. Die den Tierhalter insofern treffende Darlegungs- und Beweislast umfasste nicht die Aufklärung, wie die Tiere die Umzäunung verlassen konnten. Der Beweis der Erfüllung seiner objektiv zu beurteilenden Verkehrssicherungspflicht war ausreichend.

Entscheidung

Die Berufung des Beklagten hatte Erfolg.