Urteil: Details

Zivilrecht

Baurecht

Schafe, Pferde

BGH

30.04.2003

V ZR 100/02

Sachverhalt

Die Beklagte war Eigentümerin mehrerer Grundstücke am Ortsrand, auf welchen ein „ländliches Wohnhaus“ stand und die im Übrigen als Weidefläche für Schafe genutzt wurden. Die Weidefläche war von einem 1,3 m hohen Zaun umgeben und es befanden sich auf dem Grundstück zwei Blockhütten, die als Unterstand für die Tiere und Futterlager genutzt wurden. Zaun und Hütten waren ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet worden. Die Beklagte verkaufte die Grundstücke an die Klägerin mit dem Hinweis, sie seien für die Pferdehaltung geeignet. Der Landkreis verfügte den Abriss der Hütten und des Zaunes und verweigerte deren Genehmigung. Die Klägerin verlangten Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung. Das LG wies die Klage ab, das OLG erklärte sie dem Grunde nach für gerechtfertigt.

Beurteilung

Als Teilurteil war das Berufungsurteil unzulässig, weil mit ihm die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen verbunden war. Das Gericht hatte nicht geprüft, ob eine vom Feststellungsantrag erfasste Möglichkeit der Schadenshöhe bestand. Die Entscheidung über die Frage, ob der Schadensersatzanspruch dem Grunde nach bestand, war deshalb kein Grundurteil.

Entscheidung

In der Revision blieb die Klägerin ohne Erfolg.