Urteil: Details

Zivilrecht

Kleintiere

AG Konstanz

26.04.2007

4 C 62/07; WuM 2007, 315

Sachverhalt

Der Mietvertrag enthält folgende Regelung: „Haustiere, insbesondere Hunde, Katzen, Hühner, Kaninchen, dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung des Vermieters gehalten werden. Die Einwilligung gilt nur für das bestimmte Tier. Sie kann widerrufen werden, wenn Unzuträglichkeiten eintreten. Der Mieter haftet für alle durch die Haltung entstehenden Schäden.“

Beurteilung

Das formularmietvertragliche Tierhaltungsverbot unter dem Vorbehalt schriftlicher Einwilligung ist unwirksam. Die Klausel erweckt in unzulässigerweise den Eindruck, dass eine mündliche Erlaubnis unwirksam sei. Ferner ist ein Tierhaltungsverbot mit Einwilligungsvorbehalt unwirksam, wenn die Klausel auch Kleintiere in den Vorbehalt einbezieht. Denn die Tierhaltung gehört zum Wohngebrauch.

Entscheidung

Die Klägerin als Mieterin war berechtigt, den Hund des Sohnes in der Wohnung zu halten.