Urteil: Details

Zivilrecht

Veterinärrecht

Pferd

BGH

19.01.1982

VI ZR 281/ 79; NJW 1982, 1327

Sachverhalt

Das Pferd des Klägers kam wegen Sehnenscheidenhygromen in die Klinik des Beklagten. Nach der Behandlung trat eine Infektion am linken Vorderbein auf. Am nächsten Tag entwickelte sich eine Kolik. Schließlich musste das Tier eingeschläfert werden. Der Kläger begehrte Schadensersatz wegen falscher Behandlung seines Pferdes. Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat sie dem Grunde nach für gerechtfertigt gehalten.

Beurteilung

Eine Übertragung der Grundsätze der Humanmedizin in die Tiermedizin war ausgeschlossen, weil in der Veterinärmedizin das Selbstbestimmungsrecht der Parteien nicht im Vordergrund stehe. Es bedurfte keiner Einwilligung des Anspruchsstellers. Denn stillschweigend sei die Tötung des Tieres bei dramatischem Krankheitsverlauf und ausschließlich zu dem Zweck, dem Tiere weitere Leiden zu ersparen, vom Behandlungsauftrag gedeckt.

Entscheidung

Die Revision führte zur Aufhebung.