Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Fallkategorie Veterinärrecht Tier Forellen Gericht BGH Datum 25.10.1988 Aktenzeichen VI ZR 344/87; NJW 1989, 707; (OLG Düsseldorf) Sachverhalt Der Kläger, Inhaber eines Fischzuchtbetriebes, bezog von den Beklagten Futtermittel. Bei einer Kontrolle wurde sowohl in den Fischen als auch im Futtermittel ein Breitbandantibiotikum gefunden. Aufgrund dessen wurde eine Verkaufssperre verhängt. Der Kläger behauptete eine absichtliche Verunreinigung des Futters durch die Beklagte. Er verlangte Ersatz für die durch die Verkaufssperre und das Verenden einiger Tierbestände entstandenen Schäden. Das LG hat die Klage abgewiesen, die Berufung hatte keinen Erfolg. Beurteilung Breitbandantibiotika durften nicht nur nicht gezielt und absichtlich einem Futtermittel als Zusatzstoff zugefügt werden. Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gebot es darüber hinaus auch, dass der Futterhersteller zur Vermeidung eine Kontamination der Tiere alle ihm möglichen Vorkehrungen traf, um eine unabsichtliche Kontamination zu verhindern. Im Verhältnis zwischen den Gewerbereibenden galt die für Produkthaftpflichtfälle anerkannte Entlastung des Geschädigten vom Beweis des Herstellerverschuldens. Die Beklagte durfte jedenfalls nicht Fischfutter auf einer Mischanlage herstellen, auf der auch antibiotikahaltiges Medizinalfutter hergestellt wurde. Entscheidung Die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. Zurück zur Übersicht