Urteil: Details

Zivilrecht

Veterinärrecht

Perserkatze

OLG Düsseldorf

07.06.1990

8 U 89/89; NJW-RR 1991, 605

Sachverhalt

Die Klägerin beaufsichtigte für ihre Tochter deren Perserkatze. Die beklagte Tierärztin verordnete die Infusion von Invertzucker. Nach Beginn der Infusion wurde die Katze auf Aufforderung durch die Beklagte von der Klägerin auf dem Behandlungstisch festgehalten. Die Katze riss sich los und biss der Klägerin durch den Nagel ins letzte Daumenglied bis auf den Knochen. Die Klägerin verlangte von der Tierärztin sowie der Tierhalterin Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das LG hat die Klage insgesamt abgewiesen.

Beurteilung

Die Unterstützung der Tierärztin bei der Behandlung war als arbeitnehmerähnlich einzustufen, denn die Tätigkeit hätte sonst von einem in der Tierarztpraxis Tätigen verrichtet werden müssen. Es bestand folglich ein Anspruch der Klägerin auf Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Individualhaftung der Tierärztin war folglich ausgeschlossen. Gegen die Tierhalterin bestanden Ansprüche nur nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld, somit nur in Höhe von 50% des vollen Ersatzes, mithin 1.000 DM.

Entscheidung

Die Berufung der Klägerin führte zur teilweisen Verurteilung der Tierhalterin.