Urteil: Details

Zivilrecht

Veterinärrecht

Pferde

BGH

20.06.1990

VIII ZR 182/89; NJW-RR 1990, 1422; (OLG Düsseldorf)

Sachverhalt

Die Parteien waren Pferdezüchter. Der Kläger hatte im Stall des Beklagten Pferde untergestellt. Eine Stute des Beklagten verfohlte, wobei die Untersuchung einen Virusabort (RP-Virus) ergab. Er machte hierüber keine Mitteilung an die Stallmieter. Bei den Zuchtstuten des Klägers traten in der Folge mehrfach Verfohlungen auf, eine Untersuchung ergab ebenfalls den RP-Virus. Der Kläger verlangte Schadensersatz, da die erkrankten Stuten nach ihrer Rückkehr auch seine weiteren Stuten angesteckt hatten, ohne dass eine Impfung möglich war. Das LG hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat sie dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Anspruchs zurückverwiesen.

Beurteilung

Den Beklagten traf die vertragliche Nebenpflicht, den Kläger über das Auftreten des ansteckenden Virus in seinem Stall unverzüglich zu informieren. Er war jedoch nicht verpflichtet, die Erfüllung seiner Informationspflicht zu beweisen. Die Tatsache, dass die Stute des Beklagten zuerst Anzeichen der Erkrankung zeigte, ließ nicht im Wege des ersten Anscheins auf eine Pflichtverletzung des Beklagten schließen. Dass jedoch das angenommene Unterlassen der unverzüglichen Benachrichtigung des Klägers vom Auftreten der Virusinfektion als schuldhaft und für den Schaden als ursächlich angesehen wurde, unterlag keinen Rechtsfehlern.

Entscheidung

Die Revision führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache.