Urteil: Details

Zivilrecht

Veterinärrecht

Pferd

OLG München

11.07.1990

20 U 4539/89; NJW-RR 1992, 287

Sachverhalt

Der Fuchswallach des Klägers war routinemäßig mit der vom Beklagten vertriebenen Entwurmungspaste P behandelt worden. Zwei Tage später zeigte das Pferd ein gestörtes Allgemeinbefinden, verweigerte die Futteraufnahme und bewegte sich nur mühsam. Der hinzugezogene Tierarzt diagnostizierte eine nur vereinzelt auftretende allergisch – hyperergische Reaktion auf die verabreichte Paste. Die Behandlung brachte keine Besserung, so dass das Tier getötet werden musste. Das LG hat die Klage abgewiesen.

Beurteilung

Das Vertriebsunternehmen haftete wegen einer Verletzung seiner Hinweispflicht nur, wenn aus besonderen Gründen Anlass bestand, weil dem Händler bereit Schadensfälle bei der Produktverwendung bekannt geworden waren oder die Umstände des Falles eine Überprüfung nahe legten. Die Vertriebsfirma hatte auch nicht Verkehrssicherungs- oder Organisationspflichten verletzt, da sie für den Hersteller nicht deliktsrechtlich einzustehen hatte.

Entscheidung

Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.