Urteil: Details

Zivilrecht

Veterinärrecht

Schimmelwallach

OLG München

13.02.1992

24 U 797/91; NJW-RR 1992, 1081

Sachverhalt

Bei der Ankaufsuntersuchung an einem Schimmelwallach wurden keine Krankheitszeichen festgestellt. Bei einer nach der Übergabe durchgeführten tierärztlichen Untersuchung wurde eine ältere Hufrollenerkrankung festgestellt. Entgegen der angeblichen Zusicherung des Verkäufers war das Pferd nicht absolut gesund und für den Turnierspringsport geeignet. Das Pferd war bei einer Leistungsschau auf Anordnung einer Turnierrichterin wegen Lahmgehens zurückgezogen worden, was dem Käufer auf Nachfrage verschwiegen wurde. Der Verkäufer riet zudem von einer Röntgenuntersuchung ab. Der Käufer erklärte Wandelung wegen arglistiger Täuschung. Der Kläger begehrte Feststellung, dass er zur Rücknahme des Pferdes gegen Rückzahlung des Kaufpreises nicht verpflichtet sei.

Beurteilung

Die Hufrollenerkrankung sowie das Lahmgehen gehörten nicht zu den Hauptmängeln, auf die die Gewährleistung des Viehkäufers grundsätzlich beschränkt war. Der Verkäufer musste zumindest mit der Erkrankung gerechnet haben, und er konnte nicht davon ausgehen, dass der Käufer diese erkannte. Er verschwieg bewusst die für den Käufer kauferhebliche Tatsache des früheren Turnierausschlusses wegen Lahmgehens. Aufgrund arglistiger Täuschung über Nebenmängel hatte der Käufer ein Wandlungsrecht, der Kaufvertrag war rückabzuwickeln.

Entscheidung

Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.