Urteil: Details

Zivilrecht

Veterinärrecht

Hund

AG Düsseldorf

29.04.1992

29 C 1754/92; NJW-RR 1992, 1143

Sachverhalt

Die Beklagte ließ ihren Hund beim Tierarzt behandeln. Dieser trat seine Honorarforderung an die Klägerin, die Tierärztliche Verrechnungsstelle, ab. Die Beklagte verweigerte die Bezahlung der Rechnung.

Beurteilung

Gewisse Krankheiten sind vom Tier auf den Menschen und umgekehrt übertragbar und der Tierarzt erfährt häufig gar vor dem Hausarzt von entsprechenden Erkrankungen bei Menschen. Deshalb hat der Gesetzgeber die Tierärzte ausdrücklich in den Tatbestand des § 203 Abs. 1 Nr.1 StGB hinsichtlich der ärztlichen Schweigepflicht einbezogen. Die Abtretung ärztlicher Honorarforderungen an eine gewerbliche Verrechnungsstelle ist zwangsläufig mit einer Preisgabe von Informationen verbunden, die dieser ärztlichen Schweigepflicht unterfallen. Eine Abtretung ist deshalb nicht ohne Zustimmung des Vertragspartners zulässig.

Entscheidung

Das AG hat die Klage abgewiesen.