Urteil: Details

Zivilrecht

Veterinärrecht

Tiere

LG Lüneburg

01.04.1993

1 S 244/92; NJW 1993, 2994

Sachverhalt

Der klagende Verein machte aus abgetretenem Recht eines Tierarztes Honoraransprüche gegen den Beklagten geltend. Das AG hat die Klage abgewiesen.

Beurteilung

Mit der Aufgabe ärztlicher und tierärztlicher Verrechnungsstellen war naturgemäß verbunden, dass die Verrechnungsstelle je nach den Umständen auch Kenntnis von Art, Umfang und Verlauf der durchgeführten tierärztlichen Behandlungen erhält. Der Gesetzgeber hat diesen Zusammenhang erkannt und deshalb in § 203 Abs. 1 Nr.6 StGB auch die privatärztlichen Verrechnungsstellen in den Kreis derer aufgenommen, die im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung fremde Geheimnisse erfahren, aber nicht unbefugt offenbaren dürfen.

Entscheidung

Die Berufung des Klägers war erfolgreich.