Urteil: Details

Zivilrecht

Veterinärrecht

Pferd

OLG Stuttgart

14.06.1995

14 U 26/94; VersR 1996, 1029

Sachverhalt

Der Kläger behandelte über 15 Wochen das Fohlen des Beklagten. Das Fohlen verstarb. Der Tierarzt klagte auf Honorar. Widerklagend begehrte der Beklagte Schadensersatz wegen des Verlustes seines Fohlens (Wert 6.000 DM).

Beurteilung

Spätestens nach der dritten Langzeitantibiotikaserie hätte der Kläger die Nutzlosigkeit der weiteren Behandlung und der weiteren Kosten erkennen müssen. Der Kläger konnte nur bis zu diesem Zeitpunkt sein Honorar verlangen. Hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs blieb die Klage ohne Erfolg. Es lagen zwar Dokumentationsversäumnisse vor und grundsätzlich galt, was nicht dokumentiert sei, als nicht geschehen. Es konnte aber nicht davon ausgegangen werden, dass diese Versäumnisse für den Tod des Fohlens ursächlich wurden. Denn selbst nach dem Tod des Tieres war die Krankheitsursache noch immer unklar.

Entscheidung

Die Klage hat zum Teil Erfolg, im Übrigen wurden Klage und Widerklage abgewiesen.