Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Fallkategorie Veterinärrecht Tier Araber-hengst Gericht OLG Zweibrücken Datum 02.04.1996 Aktenzeichen 5 U 46/94; VersR 1996, 1030 Sachverhalt Der beklagte Tierarzt kastrierte den zweijährigen Araberhengst der Klägerin. Das Pferd wurde nach Narkotisierung mit örtlicher Betäubung im Stehen kastriert. Mehrere Stunden nach dem Eingriff kontrollierte der Beklagte noch einmal den Zustand des Pferdes. Er setzte an der Operationsstelle eine weitere Klemme, um eine Blutung abzustellen. Am späten Abend kam der Beklagte auf Anforderung noch einmal zurück und veranlasste wegen des schlechten Zustands des Pferdes die Verbringung des Pferdes in die Tierklinik des Streithelfers. Dort wurde es zwar nachoperiert, verendete aber trotzdem. Die Klägerin verlangte Schadensersatz und die Freistellung von den Kosten der Behandlung in der Klinik. Das LG gab der Klage statt. Beurteilung Der Beklagte hatte nicht die Pflicht, über die Risiken eines Eingriffs bei einer Kastration am stehenden Pferd aufzuklären. Die Klägerin trug nicht vor, vom Beklagten zusätzliche Aufklärung gewollt zu haben. Im Übrigen hatte die Klägerin selbst vorgetragen, sich vor dem Eingriff eingehend über den Beklagten informiert zu haben. Dass der Beklagte über keine klinischen Bedingungen verfügte, hatte die Klägerin gewusst. Insofern musste der Beklagte in dieser Situation nicht über andere Kastrationsmethoden sprechen. Die eingetretenen Komplikationen und die Notwendigkeit einer Nachoperation stellen ein übliches Methodenrisiko dar. Der Beklagte hätte dafür sorgen müssen, dass das Tier rechtzeitig in eine Klinik verbracht wurde. Trotz dieser Verletzung der Aufklärung haftete er aber deshalb nicht, weil nicht festgestellt werden konnte, ob die verschuldete verzögerte Einlieferung des Pferdes in die Klinik ursächlich für den späteren Tod war. Entscheidung Die Berufung hatte Erfolg Zurück zur Übersicht