Urteil: Details

Zivilrecht

Veterinärrecht

Tiere

OLG Celle

17.07.1996

13 U 9/96; NJW-RR 1996, 1388

Sachverhalt

Der Kläger behandelte, ohne Tierarzt zu sein, in einer sog. Fahrpraxis kranke Tiere, wobei er sich insbesondere der Naturheilverfahren bediente. Er führte dabei die Berufsbezeichnung „Tierheilpraktiker“. Die Parteien stritten insbesondere um die Berechtigung des Beklagten, diese Berufsbezeichnung zu führen und mit ihr zu werben. Das LG hat die Klage abgewiesen.

Beurteilung

Der Beklagte durfte jedenfalls mit der Bezeichnung „Tierheilpraktiker“ dann, wenn er wie hier unstreitig über eine entsprechende Ausbildung verfügte, auch darauf hinweisen, dass er Tiere nach ähnlichen Grundsätzen behandelte wie Heilpraktiker Menschen. Die erst über den Umweg der Vorstellung des Verkehrs vom Beruf des Heilpraktikers mögliche Vorstellung, auch die Tätigkeit des Tierheilpraktikers sei von einer vergleichbaren staatlichen Genehmigung abhängig, mochte zwar falsch sein, stellte aber keine Verletzung schützenswerter Interessen dar. Es wäre unverhältnismäßig, wenn er darauf hinweisen müsste, dass er nicht über eine staatliche Erlaubnis verfügte, die er auch nicht benötigte.

Entscheidung

Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.