Urteil: Details

Zivilrecht

Veterinärrecht

Pferde

AG Hannover

20.08.1997

559 C 18078/95; AgrarR 1998, 123

Sachverhalt

Die beklagten Tierärzte wurden von dem klagenden Pferdeeigentümer auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden. Der Kläger warf ihnen vor, bei der Behandlung einer Gelenkentzündung durch die Art und Weise der Medikation einen Kunstfehler begangen zu haben. Die Beklagte hatten zu ihrer Rechtsverteidigung einen nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt mit Spezialkenntnissen im Tierarzthaftungsrecht beauftragt. Sie verlangten im Kostenfestsetzungsverfahren die entstandenen Reisekosten und Abwesenheitsgelder ersetzt.

Beurteilung

Den Beklagten musste zwar zugebilligt werden, einen Prozessbevollmächtigten zu beauftragen, der sich durch spezielle Kenntnisse auf dem Rechtsgebiet des Tierarzthaftungsrechts auszeichnete, da dem Rechtsstreit diese spezielle Materie zugrunde lag. Es war jedoch zumutbar, sich durch einen solchermaßen spezialisierten Anwalt beraten zu lassen, um dann ggf. mit der Prozessvertretung einen am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt zu beauftragen. Die hierüber hinausgehenden Kosten waren nicht zu ersetzen.

Entscheidung

Die Beklagten hatten mit ihrem Begehren im wesentlichen Erfolg.