Urteil: Details

Zivilrecht

Veterinärrecht

Schäferhund

AG Hannover

29.08.1997

506 C 9694/97; NJW-RR 1999, 467

Sachverhalt

Die Klägerin schloss für ihren Schäferhund eine Haustierkrankenversicherung über 3 Jahre ab und suchte in 9 Monaten 26mal den Tierarzt auf. Mit Erstattung der letzten Rechnung kündigte die Beklagte das Versicherungsverhältnis fristlos.

Beurteilung

Das Sonderkündigungsrecht war auf die Haustierkrankenversicherung nicht analog anwendbar. Bezüglich der Sachversicherungen hat der Gesetzgeber diese Regelung bewusst nicht getroffen. Tiere waren keine Sachen. Als Lebewesen waren auf die Tiere eher die Grundsätze der Allgemeinen Krankenversicherung heranzuziehen. In dieser war eine Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles ausgeschlossen.

Entscheidung

Die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung hatte Erfolg.