Urteil: Details

Zivilrecht

Veterinärrecht

Schnecken

OLG Dresden

25.11.1997

14 U 2732/97; NuR 1998, 220

Sachverhalt

Die Verfügungsbeklagte vertrieb Schneckengift mit dem Wirkstoff Metaldehyd ohne eine von der Biologischen Bundesanstalt erteilte Zulassung. Sie wies auf der Verpackung darauf hin, das Produkt sei auf Terrassen, Wegen und Plätzen, nicht aber auf Kulturland einzusetzen.

Beurteilung

Aufgrund seiner stofflichen Zusammensetzung und der Tatsache, dass Schneckengifte so gut wie ausschließlich dem Schutz von Grünpflanzen vor Schneckenfraß dienten, war das Produkt der Beklagten ein Pflanzenschutzmittel und bedurfte zum Vertrieb der Zulassung durch die Bundesanstalt.

Entscheidung

Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg.