Urteil: Details

Zivilrecht

Veterinärrecht

Stute

OLG Frankfurt

02.04.1998

1 U 5/97; AgrarR 1999, 218

Sachverhalt

Der beklagte Tierarzt hatte bei der Stute des Klägers Geburtshilfe geleistet. Nach Beendigung des Geburtsvorganges verabreichte er dem Tier eine Tetanusimpfung. Einige Tage nach der Geburt musste die Stute wegen einer Tetanuserkrankung eingeschläfert werden. Die Klage hatte erstinstanzlich keinen Erfolg.

Beurteilung

Das Infektionsrisiko für die Stute war um ein Vielfaches dadurch erhöht, dass sie vor der Geburt vom Kläger nicht aktiv gegen Tetanus geimpft war. Die Geburt fand auf der Weide statt, die natürlicherweise ideale Voraussetzungen für das Vorkommen des Keimes bot. Das Infektionsrisiko wurde ferner dadurch erhöht, dass Stuten im Liegen gebären, und dass die Geburt durch einen operativen Eingriff beendet wurde. Wegen der Komplikationen bei der Geburt war es nicht pflichtwidrig, zunächst die Maßnahmen zur Geburtshilfe abzuschließen und erst nach ihrer Beendigung die Tetanusspritze zu geben. Durch ein solches Vorgehen erhöhte sich die Infektionsgefahr für die Stute nicht.

Entscheidung

Die Berufung des Klägers blieb erfolglos.