Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Fallkategorie Veterinärrecht Tier Pferd Gericht OLG Oldenburg Datum 12.01.1999 Aktenzeichen 9 U 41/98; AgrarR 1999, 217 Sachverhalt Die Klägerin nahm die Beklagte nach dem Produkthaftungsgesetz wegen einer Erkrankung ihres Pferdes in Anspruch. Ihr zunächst im Reitsport erfolgreiches Pferd war durch Schimmelpilze erkrankt und deshalb bei Turnieren nicht mehr erfolgreich gewesen. Da alle anderen Ursachen für die Schimmelpilzerkrankung ausgeschlossen seien, müsste der von ihr über einen Zwischenhändler bezogene und von der Beklagten hergestellte Walzhafer die Erkrankung ausgelöst haben. In dem von ihr zur Untersuchung gegebenen Walzhafer war Pilzbefall festgestellt worden. Sie verlangte Ersatz für den Wertverlust des Pferdes sowie Behandlungskosten. Das LG hatte die Klage abgewiesen. Beurteilung Bei Walzhafer war eine geringe Schimmelpilzkontamination nicht ungewöhnlich. Entsprechend belastetes Futter konnte nicht als mangelhaft angesehen werden. Erst wenn der Pilzbefall ein höheres Ausmaß erreicht hatte, war der Hafer gesundheitsschädlich. Ungeeignete Lagerung hätte dazu führen können, dass ein zunächst unbedenklicher Befall sich bis zur Gesundheitsschädlichkeit des Futters weiterentwickelte. Es war somit nicht erwiesen, dass der Walzhafer bereits bei der Herstellung in einem solchen Ausmaß mit Schimmelpilzen befallen war, dass er als fehlerhaft bezeichnet werden konnte. Die Frage, ob das Pferd durch die Erkrankung überhaupt dauerhaft in seinem Wert gemindert gewesen sein konnte, konnte deshalb offen bleiben. Entscheidung Die Berufung war unbegründet. Zurück zur Übersicht