Urteil: Details

Zivilrecht

Veterinärrecht

Katze

OLG Oldenburg

11.12.2001

12 U 105/01; NJW-RR 2002, 819; (anders OLG Hamm; 26.09.02 )

Sachverhalt

Ein Katzenhalter hielt auf Bitten des beklagten Tierarztes während der Behandlung den Kopf seiner Katze. Die Katze biss den Kläger dabei in den Daumenballen. Der Beklagte versorgte die Wunde mit Jod und einem Pflaster. Der Kläger verlangt Ersatz der aus den Komplikationen der Wundheilung entstandenen Kosten, des Haushaltsführungs- und Erwerbsschadens sowie Schmerzensgeld. Das LG hat die Klage abgewiesen.

Beurteilung

Die Haftungsbefreiung gem. § 104 SGB VII traf nach Rspr. auch solche Personen, die wie nach Abs.1 Nr.1 versicherte Arbeitnehmer im Betrieb tätig werden. Der Tierhalter, der die Aufgaben bei der tierärztlichen Versorgung seines Tieres übernahm, wurde also wie ein Beschäftigter in der Praxis tätig. Der Haftungsausschluss erstreckte sich auch auf die fahrlässige Nichtaufklärung über die Notwendigkeit einer humanmedizinischen Behandlung.

Entscheidung

Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg.