Urteil: Details

Zivilrecht

Veterinärrecht

Kleintiere

BVerfG

18.02.2002

1 BvR 1644/01; DVBL 2002, 767

Sachverhalt

Ein niedergelassener Tierarzt warb berufsordnungswidrig 14-tägig in einer regionalen Zeitschrift mit Angabe seiner Behandlungsmethoden. Die Größe der Zeitungsanzeige überschritt die nach der Berufsordnung der Tierärztekammer Nordrhein für Praxisverlegungen u. ä. vorgeschriebene Höchstgröße. Die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs forderte den Beschwerdeführer erfolglos zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und Zahlung von Abmahnkosten auf. Das LG wies die Klage ab. Das OLG hat den Beschwerdeführer zur Unterlassung verurteilt.

Beurteilung

Das Werbeverbot für Ärzte beugte einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufes vor. Den Angehörigen der Arztberufe war nicht jede, sondern lediglich die berufswidrige Werbung verboten, welche keine interessengerechte und sachangemessene Information darstellte. Die Norm schränkte die Tierärzte schon hinsichtlich dringend gebotener Informationen in einer Weise ein, die es dem Tierhalter unnötig erschwerte, auch nur die jeweiligen Öffnungszeiten von Tierarztpraxen zu erfahren. Gemeinwohlbelange konnten hierfür nicht angeführt werden. § 14 Berufsordnung, der die Zulässigkeit von Werbeanzeigen einschränkte, war mit Art. 12 GG unvereinbar und nichtig.

Entscheidung

Das BVerfG hat das Urteil des OLG aufgehoben.