Urteil: Details

Zivilrecht

Veterinärrecht

Hund

LG Mainz

30.04.2002

6 S 4/02; NJW-RR 2002, 1181

Sachverhalt

Der Kläger war nach einer tierärztlichen Behandlung seines Hundes nicht imstande, im Wege der angebotenen Zahlungsarten die Behandlungskosten zu zahlen. Daraufhin gab der Tierarzt das Tier nicht heraus. Der Kläger erwirkte eine einstweilige Verfügung, gegen die der Beklagte Widerspruch erhob. Das AG hat die einstweilige Verfügung aufrechterhalten.

Beurteilung

Der Hund war tauglicher Gegenstand des Zurückbehaltungsrechts aus § 273 BGB. Die Zurückbehaltung eines Tieres stand weder generell in Widerspruch zu § 1 TierSchG, wonach der Mensch aus Verantwortung für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen hat, noch zu § 90a BGB, der besagt, dass Tiere keine Sachen sind, sondern die für Sachen geltenden Vorschriften auf sie nur entsprechend anwendbar sind. Ein Zurückbehaltungsrecht hätte nur verneint werden müssen, wenn dem Tier durch den Verbleib beim Gläubiger Vereinsamungsgefühle, seelischer Schmerz oder organische Krankheiten hätten entstehen können.

Entscheidung

Die Berufung des Beklagten hatte Erfolg.