Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Fallkategorie Veterinärrecht Tier Hund Gericht OLG Hamm Datum 26.09.2002 Aktenzeichen 6 U 14/02; NJW-RR 2003, 240; (a. A. OLG Oldenburg; 11.12.01) Sachverhalt Während der Blutentnahme durch die klagende Tierärztin, sollte die Halterin ihren Hund festhalten. Dieser konnte sich befreien und fügte der Klägerin Bissverletzungen im Gesicht zu. Das LG sprach der Klägerin antragsgemäß ein zeitlich begrenztes Teilschmerzensgeld zu und stellte die Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche materiellen und für die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eintretenden immateriellen Schäden fest. Beurteilung Die Beklagte ist nicht haftungsprivilegiert nach § 105 Abs. 1 SGB VII, weil sie nicht in demselben Betrieb tätig ist, und nicht nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII, weil sie nicht Versicherte ist. Durch die Übernahme der Behandlung auf Wunsch und im Interesse der Beklagten hat die Klägerin nicht das Einstehen für die Tiergefahr übernommen. Dass ohne die Hilfe der Beklagten eine tierärztliche Hilfskraft hätte tätig werden müssen, ändert hieran nichts. Entscheidung Das Rechtsmittel der Beklagten hatte keinen Erfolg. Zurück zur Übersicht