Urteil: Details

Zivilrecht

Veterinärrecht

Pferd

OLG München

09.10.2003

1 U 2308/03; VersR 2005, 1546

Sachverhalt

Der beklagte Tierarzt behandelte einen Spitzhengst zwecks Kastration. Im Vorgespräch fand eine Einigung über die Hodenentfernung mittels Laparoskopie statt, wodurch das grundsätzlich vorhandene Operationsrisiko verringert werden sollte. Der Kläger unterzeichnete in dem Aufnahmeschein, er sei über die Operationsrisiken aufgeklärt worden. Bei der Kotuntersuchung wurde durch die Beklagte massiver Wurmbefall festgestellt, welcher daraufhin medikamentös behandelt wurde. Nach der Operation wurde das Pferd wieder angefüttert, erlitt eine Kolik und verstarb bei der Notoperation an Entzündung des Blind- und Dickdarms. Das LG hat die Klage abgewiesen.

Beurteilung

Mängel in der Aufklärung wurden nicht festgestellt; zudem hätte der Eigentümer nach der Überzeugung des Senats der Behandlung auch nach Aufklärung über sämtliche mögliche Risiken zugestimmt. Die Grundsätze über die humanmedizinische Aufklärungspflicht konnten nicht auf die Tiermedizin übertragen werden. Art und Umfang der tierärztlichen Aufklärungspflicht richteten sich nach den erkennbaren Interessen seines Auftraggebers oder dessen besonderen Wünschen, wobei der ideelle oder materielle Wert des Tieres ausschlaggebend sein konnte. Vom Tierarzt konnten trotz des Wertes des Tieres keine lehrbuchartigen Ausführungen über sehr seltene Komplikationen erwartet werden.

Entscheidung

Die Berufung der Kläger blieb ohne Erfolg.