Urteil: Details

Zivilrecht

Veterinärrecht

Hund

BGH

22.06.2005

VIII ZR 1/05

Sachverhalt

Die Parteien stritten um die Erstattung der Kosten für die tierärztliche Behandlung eines Hundes, den der Kläger vom Beklagten gekauft hatte. Der Terrierwelpe erkrankte kurz nach der Übergabe an blutigem Durchfall, der durch verschiedene Bakterien verursacht worden war. Bei einem Anruf bei dem Beklagten wurde ihm zum Abwarten geraten. Er verlangte Schadensersatz für die Tierarztkosten in Höhe von 380 Euro.

Beurteilung

Die unverzügliche Inanspruchnahme tierärztlicher Hilfe dürfte schon aus Gründen des Tierschutzes geboten gewesen sein. Es handelte sich um eine Notfallmaßnahme, die aus damaliger Sicht keinen Aufschub duldete und auch einen Transport des erkrankten Hundes zum 30 km entfernten Wohnhaus des Beklagten nicht zuließ. Bei der medizinischen Behandlung eines akut erkrankten Tieres, insbesondere eines Hundewelpen, war auch der Wechsel zu einem durch den Verkäufer zu bestimmenden Tierarzt unzumutbar und zudem aufgrund zusätzlicher Kosten für wiederholte Untersuchungen unzweckmäßig.

Entscheidung

Die Revision wurde zurückgewiesen.