Urteil: Details

Zivilrecht

Veterinärrecht

Pferde

LG Dortmund

09.02.2006

4 S 176/05; NJW-RR 2006, 779

Sachverhalt

Die Parteien stritten über die tierärztlichen Vergütungsansprüche. Der Kläger machte Ansprüche aus abgetretenem Recht eines Tierarztes geltend. Dieser hat verschiedene Pferde der Beklagten behandelt. Das AG hat die Klage abgewiesen.

Beurteilung

Die Abtretung von Tierarzthonoraren war nur dann nach § 134 BGB, § 203 StGB unwirksam, wenn im konkreten Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestanden, dass aus der Behandlung des Tieres Rückschlüsse auf die Gesundheit des Tierhalters möglich waren.

Entscheidung

Die Berufung hatte ganz überwiegend Erfolg.