Urteil: Details

Zivilrecht

Veterinärrecht

Pferd

LG Verden

05.10.2006

4 O 45/06; RdL 2007, 92

Sachverhalt

Der beklagte Tierarzt untersuchte das Pferd des Verkäufers und dokumentierte den Befund in einem Protokoll, welches er dem Verkäufer aushändigte. Die Untersuchung sollte nur der Unterrichtung des Verkäufers dienen und nur mit Zustimmung weitergereicht werden. Der Verkäufer verkaufte in der Folge sein Pferd an die Kläger und übergab das Protokoll. Beim Pferd traten dann Probleme auf. Die Kläger machten nun Ansprüche gegen den Beklagten geltend, da der Befund falsch sei und sie unter diesen Voraussetzungen das Pferd nicht gekauft hätten.

Beurteilung

Ein Tierarzt haftet im Zusammenhang mit einer Kaufuntersuchung nicht gemäß § 311 Abs. 3 BGB ggü. den Kaufvertragsparteien, weil er kein Sachwalter des Käufers ist. Er könnte jedoch nach den Grundsätzen der Schutzwirkung Dritter haften, wenn seine Untersuchung zur Verwendung ggü. Dritten in Auftrag gegeben wurde. Dieses ist aber dann nicht der Fall, wenn wie vorliegend die Untersuchung aufgrund ihrer Zweckbestimmung nur der Information eines bestimmten Auftraggebers dienen sollte.

Entscheidung

Das LG hat die Klage abgewiesen.