Urteil: Details

Zivilrecht

Hunde

OLG Köln

26.06.1987

6 U 257/86; ZMR 1988, 97

Sachverhalt

Der Beklagte hatte mehrfach Hunde, insb. große Hunde wie eine Dogge, in das Mietshaus des Klägers mitgebracht bzw. mitbringen lassen. Diese liefen im Treppenhaus und im Hausflur frei umher. Ihm wurde deshalb durch den Vermieter ein diesbezügliches Verbot ausgesprochen.

Beurteilung

Wegen der bei großen Hunden nicht auszuschließenden Gefahr der Gefährdung oder der erheblichen Belästigung von Mitbewohnern des Mietshauses, insb. In dem engen Treppenhaus, zählte die erwiesene Art des Verbringens der Hunde in das Haus nicht mehr zum vertragsgemäßen Gebrauch durch die Mieterin. Den erwiesenen Umfang von Beeinträchtigungen und Belästigungen von Mietern und Besuchern durch die Hunde brauchte der Kläger als Vermieter auch dann nicht zu dulden, wenn der Mietvertrag insoweit keine ausdrücklichen und eindeutigen Regelungen enthielt.

Entscheidung

Die Unterlassungsklage hatte Erfolg.