Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Zivilrecht Tier Hund, Katze Gericht AG Hamburg Datum 16.04.1991 Aktenzeichen 46 C 224/91; NJW-RR 1992, 203 Sachverhalt Im Mietvertrag zwischen den Parteien war ein Genehmigungsvorbehalt für Hunde- und Katzenhaltung vereinbart. Die Beklagten hatten vereinbarungsgemäß einen Hund gehalten, schafften sich aber später anstelle des Hundes eine Katze an. Die Klägerin forderte die Beklagten auf, die Katze zu entfernen. Beurteilung Ohne Genehmigung des Vermieters war die Haltung von Hunden oder Katzen unzulässig und es bestand ein Anspruch des Vermieters auf Beendigung der Tierhaltung. Die Genehmigung für die seinerzeitige Haltung eines Hundes erstreckte sich nicht auf die Katzenhaltung und nicht einmal auf andere Tiere derselben Art. Entscheidung Das AG hat der Klage auf Entfernung stattgegeben. Zurück zur Übersicht